Ihre Frage betrifft die
Verwendung von als und die Adjektivdeklination in Nominalgruppen.
Als leitet eine
Konjunktionalgruppe ein und schließt als Konjunktion eine Nominalgruppe an eine vorherige an. Sie verbindet daher zwei Satzteile, die nicht selbstständig als Satz stehen können, sondern wie Appositionen als Attribute fungieren. Der Unterschied zu den Präpositionen besteht darin, dass
als an sich
keinen Kasus regiert. Die Beziehung zwischen den verbundenen Satzteilen wird in der Regel durch Übereinstimmung im Kasus (=Kasuskongruenz) gekennzeichnet, wie es auf Appositionen auch zutrifft (wir bezeichnen dies daher auch als als-Appositionen). Um herauszufinden, welcher Kasus demnach gefordert ist, betrachten wir also die Nominalgruppe, auf die sich
als zuständige Hafenbehörde bezieht:
Nominativ |
die Kurverwaltung Binz |
Genitiv |
der Kurverwaltung Binz |
Dativ |
der Kurverwaltung Binz |
Akkusativ |
die Kurverwaltung Binz |
Aus der Deklinationstabelle geht hervor, dass für die Nominalgruppe
der Kurverwaltung Binz sowohl der Genitiv als auch der Dativ infrage kommen. Um zu entscheiden, welcher Kasus vorliegt, betrachten wir das Verb:
Obliegen regiert den
Dativ.
Nun ist die Form der Nominalgruppe
zuständige Hafenbehörde gefragt, welche dem Dativ entspricht. Das hängt davon ab, ob das Adjektiv in diesem Fall schwach oder stark dekliniert wird:
Deklinationstabelle für die schwache Adjektivdeklination
Nominativ |
(diese) zuständige Hafenbehörde |
Genitiv |
(dieser) zuständigen Hafenbehörde |
Dativ |
(dieser) zuständigen Hafenbehörde |
Akkusativ |
(diese) zuständige Hafenbehörde |
Deklinationstabelle für die starke Adjektivdeklination
Nominativ |
zuständige Hafenbehörde |
Genitiv |
zuständiger Hafenbehörde |
Dativ |
zuständiger Hafenbehörde |
Akkusativ |
zuständige Hafenbehörde |
Hierbei gilt das Prinzip der
Monoflexion. Monoflexion beschreibt, dass es in einer Nominalgruppe nur einen
Hauptmerkmalträger gibt, der den Kasus markiert. Wenn das Adjektiv Hauptmerkmalträger ist, wird es stark dekliniert. Da in dieser Nominalgruppe kein Artikel vorhanden ist (man spricht auch von einem
Nullartikel), kann das Adjektiv nur Hauptmerkmalträger sein, weshalb die
starke Adjektivdeklination naheliegt. Wenn die Nominalgruppe nach der Kongruenzregel im Dativ stehen soll, wäre also
zuständiger Hafenbehörde die korrekte Form.
Neben der kongruenten Dativform kommt jedoch ebenfalls der Nominativ
zuständige Hafenbehörde infrage: Auf den Nominativ wird häufig bei Appositionen ausgewichen, wenn die Bezüge eindeutig sind, sodass eine Kasuskongruenz für die Herstellung der Zusammenhänge nicht unbedingt notwendig ist. In manchen Fällen ist der Nominativ sogar der Normalfall:
z.B. bei Bezug auf einen possessiven Genitiv:
Die Würdigung des Schülers als eigentlicher Klassenbester
z.B. bei lockeren Appositionen mit artikellosen Eigennamen:
Die Würdigung des Schülers, Max Mustermann
In diesem Fall fungiert die Konjunktionalgruppe wie ein Prädikativ:
Beispiele:
Die Würdigung dieses Schülers als eigentlicher Klassenbester
(Dieser Schüler ist der eigentliche Klassenbeste.)
Die Würdigung des Schülers, Max Mustermann
(Max Mustermann ist der Schüler.)
der Kurverwaltung Binz als zuständige Hafenbehörde
(Die Kurverwaltung Binz ist die zuständige Hafenbehörde.)
Für den Nominativ spricht ebenfalls, dass der Bezug in Ihrem Beispiel auch ohne Dativ eindeutig ist, da sich
zuständige Hafenbehörde nicht sinnvoll auf
die ordnungsrechtliche Zuständigkeit beziehen lässt.
Beispiele:
Als zuständige Fachkraft wende ich mich an Sie.
(Hier bleibt unklar, wer die zuständige Fachkraft ist, da nach den oben aufgeführten Deklinationstabellen sich
als zuständige Fachkraft sowohl auf
ich (Nominativ) als auch auf
Sie (Akkusativ) beziehen kann.)
Die ordnungsrechtliche Zuständigkeit am Hafen obliegt der Kurverwaltung Binz als zuständige Hafenbehörde.
(
Die ordnungsrechtliche Zuständigkeit kann jedoch nicht
zuständige Hafenbehörde sein. Es kommt nur die Kurverwaltung Binz als Bezugssubstantiv in Frage. Es entstehen also auch mit Nominativ keine Missverständnisse.)